Der Familienhund nach der Scheidung


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OGH 30.08.2017, 1 Ob 128/17 zu § 81 EheG, § 285a ABGB
Bei der Aufteilung des ehelichen Vermögens ist ein Hund wie eine Sache zu behandeln. Ein während der Ehe erworbener Familienhund fällt in die Aufteilungsmasse. Ein Tier, das von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht worden ist oder wie ein Rettungs-, Dienst-, oder Therapiehund dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dient, unterliegt hingegen nicht der Aufteilung.

Obwohl nicht ausdrücklich angeführt, wird ein gemeldeter Revier-, Zuchthund, unter Umständen auch ein bloßer, aber als solcher verwendeter Jagdhund nicht der Aufteilung unterliegen.

Weidmannsheil
Dr. Hanno Zanier